AVB

Allgemeine Verkaufsbedingungen (B2B) 

Bathera GmbH

Stand: 15.02.2021

Inhalt: 

§ 1  Allgemeines; Geltungsbereich 1

§ 2  Vertragsschluss 2

§ 3 Nutzerkonto; DocCheck®-Login 2

§ 4  Lieferfrist und Lieferverzug 3

§ 5  Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug 3

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen 4

§ 7  Eigentumsvorbehalt 4

§ 8  Mängelansprüche 5

§ 9 Sonstige Haftung 6

§ 10  Verjährung 7

§ 11 Vertraulichkeit 7

§ 12  Sonstiges 7

§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, die wir, die Bathera GmbH, vertreten durch  Christian Graggaber, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 207626, Geschäftssitz: Hardeweg 40, 38229 Salzgitter, Telefon: 05341 288 9867, Fax: 05341 812 4999, E-Mail: info@bathera.de mit unseren Unternehmerkunden (im Folgenden „KUNDE(N)“) unterhalten, die über eine gültige Apothekenbetriebserlaubnis und/oder eine gültige Arzneimittelgroßhandelserlaubnis verfügen sowie jeweils sämtliche weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, die für den Handel mit bzw. die Abgabe von medizinischem Cannabis im Sinne der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes („BtmG“ – im Folgenden „Ware“) erforderlich sind (im Folgenden „Erlaubnisse“). 

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung der Ware durch uns an den KUNDEN, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 Bürgerliches Gesetzbuch – „BGB“). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des KUNDEN gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN (z.B. Einkaufsbedingungen) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem KUNDEN (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom KUNDEN uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem KUNDEN Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. 

(2) Die Bestellung der Ware durch den KUNDEN, die per Eingabemaske im Fachbereich (im Folgenden unser „Fachbereich“) unserer Internetseite www.bathera.de (im Folgenden „Internetseite“), per Fax, per Email und per Telefon erfolgen kann, gilt als verbindliches Kaufvertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Kaufvertragsangebot innerhalb von einer (1) Woche nach seinem Zugang bei uns schriftlich oder in Textform (z.B. Fax oder Email) anzunehmen; z.B. ausdrücklich per Auftragsbestätigung oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den KUNDEN. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Annahme zustande. Der Kaufvertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE über die in § 1 Abs. 1 dieser AVB genannten Erlaubnisse verfügt, die ihn zum Kauf und Bezug der Ware berechtigen. Der Kunde ist verpflichtet, uns diese spätestens mit seiner Bestellung auf geeignetem Wege nachzuweisen. 

§ 3 Nutzerkonto; DocCheck®-Login

(1) Der KUNDE erlangt Zugang zu unserem Fachbereich entweder über die Registrierung eines Nutzerkontos auf unserer Internetseite („Nutzerkonto“ – Abs. 2 a)) oder über den Identifizierungsdienst für Fachkreise DocCheck® („DocCheck®-Nutzerkonto“ – Abs. 2 b)). Wir dürfen nur Fachkreisen Zugang zu bestimmten Angeboten und Informationen geben. Fachkreise im Sinne des § 2 des Heilmittelwerbegesetzes („HWG“) sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden. Zum Kauf und Bezug der Ware berechtigt sind nur Fachkreise, die über die in § 1 Abs. 1 dieser AVB genannten Erlaubnisse verfügen.

(2) Die Registrierung eines Nutzerkontos oder eines DocCheck®-Nutzerskontos ist als solches keine Bestellvoraussetzung. Die jeweilige Registrierung vereinfacht aber den Nachweis, dass alle Erlaubnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses AVB vorliegen. Der KUNDE kann diese z.B. bei seiner Registrierung hochladen. Der KUNDE ist verpflichtet, bei jeder der nachgenannten Registrierungsmöglichkeiten vollständige und richtige, insbesondere aktuelle Angaben zu machen. 

a) Ein Angehöriger eines Fachkreises (im Folgenden „Anmelder“) kann sich auf unserer Internetseite für unseren Fachbereich registrieren und von uns dort ein entsprechendes Nutzkonto („Nutzerkonto“) einrichten lassen, in das er sich mit seinen ihm von uns per Email zugesandten Zugangsdaten einloggen und das er dann eigenständig verwalten kann. 

aa) Voraussetzung für die Freigabe des Nutzerkontos ist der erfolgreiche Nachweis der Fachkreiszugehörigkeit und der Erlaubnisse i.S.d. § 1 Abs. 1 dieser AVB.  Wir behalten uns vor, jederzeit aktuelle Nachweise zu verlangen. Das Nutzerkonto ist nicht übertragbar. Der Anmelder darf nicht mehr als ein Nutzerkonto einrichten. Er darf sein Nutzerkonto weder vermieten noch verleihen. Ein Anspruch auf Registrierung eines Nutzerkonto besteht nicht. 

bb) Der Anmelder ist allein für die Sicherheit des Passworts seines Nutzerkonto verantwortlich. Dies umfasst insbesondere dessen strenge Geheimhaltung, die Nichtweitergabe des Passwortes an Dritte. Sollte das Passwort zu seinem Nutzerkonto Unbefugten bekannt geworden sein, ist der Anmelder verpflichtet, sein Passwort unverzüglich zu ändern. 

cc) Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Schäden im Zusammenhang mit der Entwendung des Passwortes, die wir nicht zu vertreten haben, der Weitergabe des Passwortes durch den Anmelder oder den Umstand, dass der Anmelder einem Dritten unter Zuhilfenahme des Passwortes Zugriff auf sein Nutzerkonto gewährt hat. Der Anmelder verpflichtet sich, uns unverzüglich über jede unbefugte Verwendung Ihres Passwortes zu informieren. Der Anmelder kann sein Nutzerkonto von uns deaktivieren lassen, indem er uns eine entsprechende Anfrage per E-Mail sendet. Das Nutzerkonto wird daraufhin deaktiviert. Etwaige zum Deaktivierungszeitpunkt bestehende Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber bleiben hiervon unberührt. 

b) Alternativ kann sich der Anmelder auch in sein bestehendes Nutzerkonto bei dem Identifizierungsdienst „DocCheck®“ der DocCheck Medical Services GmbH, Vogelsanger Straße 66, 50823 Köln (im Folgenden „DocCheck®“) einloggen und auf diese Art auf unseren Fachbereich zugreifen. Hierzu haben wir auf unserer Website ein Plug-in von DocCheck® zur Verifizierung der dortigen Anmeldedaten des Anmelders eingebunden. Für die Anmeldung des Anmelders über DocCheck® benötigt der Anmelder daher eine entsprechende DocCheck®-Zugangsberechtigung, d.h. er muss sich bei DocCheck® registrieren. Es gelten insoweit zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweise von DocCheck®, abrufbar unter http://info.doccheck.com/de/termsofuse/ und http://info.doccheck.com/de/privacy/. Weitere Informationen zu DocCheck®  erhalten Sie in unserer <a href=“https://bathera.de/datenschutz/“>Datenschutzerklärung</a>. Auch für Warenbestellungen, die über den DocCheck®-Login erfolgen, gelten § 2 Abs. 2 S. 4 und S. 5 dieser AVB.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. eine (1) Woche ab Vertragsschluss.

(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den KUNDEN erforderlich. 

(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den KUNDEN hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des KUNDEN werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(4) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieser AVB haften wir nicht für Verzögerungen bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Verzögerungen durch Umstände verursacht werden, die sich unserer angemessenen Kontrolle bei Anwendung der von uns im Verkehr zu erwartenden Sorgfalt entziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Handlungen der Regierung oder anderer vorherrschender Behörden, insbesondere, soweit diese aufgrund einer Epidemie oder Pandemie erfolgen („Höhere Gewalt“). Wir teilen dem KUNDEN in einem solchen Fall auf Anfrage die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mit. Bei Höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der KUNDE, als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des KUNDEN infolge Höherer Gewalt sind ausgeschlossen. Tritt der KUNDE zurück, erstatten wir ihm bereits geleistete Zahlungen für noch nicht erfolgte Lieferungen unverzüglich zurück. 

(5) Die Rechte des KUNDEN gemäß § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager (Ex Works Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Wir fügen der Lieferung der Ware alle hierfür gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Auf Verlangen und Kosten des KUNDEN wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den KUNDEN über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der KUNDE im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der KUNDE in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom KUNDEN zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Annahmeverzugs des KUNDEN in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der KUNDE die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom KUNDEN gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 9,50 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der KUNDE.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der KUNDE in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

(5) Dem KUNDEN stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des KUNDEN insbesondere gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des KUNDEN gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB); die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der KUNDE hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der KUNDE den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem KUNDEN zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der KUNDE ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der KUNDE schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des KUNDEN gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt dem KUNDEN neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der KUNDE uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des KUNDEN zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des KUNDEN Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche 

(1) Für die Rechte des KUNDEN bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Abgabe der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen und Lagerungshinweise (auch des Herstellers), die dem KUNDEN vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit oder der Eigenschaften der Ware haben wir nicht zu vertreten, wenn die Ware nach Gefahrübergang nicht ordnungsgemäß behandelt oder transportiert wurde.

(4) Die Mängelansprüche des KUNDEN setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zehn (10) Kalendertagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der KUNDE offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der KUNDE die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der KUNDE als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der KUNDE nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der KUNDE die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der KUNDE den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der KUNDE ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der KUNDE hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der KUNDE die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, und Arbeitskosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir dem KUNDEN die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den KUNDEN nicht erkennbar.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom KUNDEN zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der KUNDE vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(10) Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der KUNDE nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des KUNDEN (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KUNDEN, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des KUNDEN gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen von uns, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-How.

(2) Der KUNDE verpflichtet sich, über Vertrauliche Informationen striktes Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht zeitlich unbeschränkt nach Beendigung der Lieferbeziehung fort.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die der KUNDE bei Vertragsschluss nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung der Vertragsbeziehung beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete KUNDE uns vorab unterrichten und uns Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4) Der KUNDE wird nur solchen Beratern oder sonstigen Auftragnehmern Zugang zu Vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungs-Verpflichtungen dieser Klausel entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren wird der KUNDE nur denjenigen Mitarbeitern oder sonstigen Auftragnehmern die Vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung der Vertragsbeziehung kennen müssen, und diese Mitarbeiter und sonstigen Auftragnehmer auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden im gesetzlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 12 Sonstiges

(1) Der KUNDE ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) Gegen unsere Forderungen kann der KUNDE nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen, es sei denn die Gegenforderungen stehen mit unserer Forderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem KUNDEN nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Der KUNDE darf nur mit unserer schriftlichen Einwilligung mit der Geschäftsverbindung zu uns werben, insbesondere mit unserer Firma oder unseren Kennzeichen und Geschäftsbezeichnungen

(4) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem KUNDEN gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN ist das Landgericht München als Eingangsinstanz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.